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Allgemeine Vermietbedingungen Charlys Flitzer
(Vermieter genannt)

  1. Vertragsverhältnis

Vertragspersonen werden jeweils die Unterzeichner des Mietvertrages. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Es müssen alle Fahrer beim Vermieter angegeben werden!

  1. Mietpreis, Mietdauer, Zahlung und Fahrzeugrückgabe

Der Mietpreis ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste und der Buchungsbestätigung des Vermieters oder bedarf der Absprache zwischen den Vertragspartnern.
Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich per Überweisung. Nach Erhalt der Buchungsbestätigung werden 20 % des Mietpreises fällig. Nach erfolgter Buchung wird Ihre Buchung im Kalender auf der Webseite angezeigt. Der Restbetrag incl. der Kaution ist bis 14 Tage vor Mietbeginn zu überweisen. Eine Kartenzahlung mit EC- und diversen Kreditkarten ist in Kürze möglich.

Ein Miettag entspricht einer maximalen Nutzung von 24 Stunden. Die für die Berechnung des Mietzinses maßgebliche Mietdauer beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Beginn des Mietverhältnisses und endet, auch bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeuges, mit dessen vereinbarten Ende.

Der Mieter bestätigt mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls die Richtigkeit des Anfangskilometerstandes. Bei Versagen des Kilometerzählers hat der Mieter den Vermieter sofort zu benachrichtigen.
Das Fahrzeugübernahmeprotokoll ist ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages.


Wird der vereinbarte Rückgabezeitpunkt um mehr als 89 Minuten überschritten, ist der Mieter unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der Überschreitung eine Entschädigung zu zahlen und zwar eine Tagesmiete pro Tag. Eine Verlängerung der Mietdauer ist dem Vermieter schriftlich oder mündlich anzukündigen und genehmigen zu lassen. Bei Vertragsverletzungen durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Bei einer nicht genehmigten Verlängerung der Mietdauer haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen Schäden am Fahrzeug in voller Höhe, ungeachtet eines Verschuldens und einer vereinbarten Haftungsreduzierung.

Reservierungen sind für bestimmte Fahrzeugtypen verbindlich. Sie buchen beim Vermieter exakt das entsprechende Fahrzeug. Ausnahmen durch höhere Gewalt (Technische Mängel am Fahrzeug, Unfall etc.) behält sich der Vermieter vor. Sollte das Fahrzeug spätestens 1 Stunde nach der vereinbarten Zeit nicht durch den Mieter übernommen werden, so ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.

Bei Anmietung ist der Mieter verpflichtet als Sicherheit eine Kaution in Höhe des zu erwartenden Endpreises zuzüglich 300,00 Euro bei Transportern und 500 / 750 Euro bei Wohnmobilen, zu leisten. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 30 Tagen, so beträgt die Sicherheitsleistung das Doppelte der für einen Zeitraum von 30 Tagen vereinbarte Mietpreis. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht. Ein evtl. Restbetrag ist bei Ende des Mietverhältnisses auszugleichen. Der Vermieter ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges durch den Kunden, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe beim Vermieter umgehend erstattet.

Anmietung und Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt grundsätzlich während der Geschäftszeiten oder dem vereinbarten Rückgabetermin des Vermieters in einem sauberen Zustand. Für die Anmietung/Rücknahme an Sonn- und Feiertagen wird eine Gebühr entsprechend der jeweils gültigen Preisliste oder der Buchungsbestätigung berechnet. Die Öffnungszeiten sind dem Aushang in den Geschäftsräumen zu entnehmen. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustell- und Abholkosten, gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste oder der Buchungsbestätigung, in Rechnung gestellt.

Sofern nichts anderes vereinbart entspricht der Abholort dem Rückgabeort.

Bei der Rückgabe von Wohnmobilen ist der Toilettentank und der Grauwassertank vor Rückgabe zu entleeren.

Wir behalten uns grundsätzlich vor bei extremen Verschmutzungen, deren Beseitigung gesondert zu der Endreinigungspauschale zu berechnen.

Bei Überschreiten der gebuchten Kilometer im Rahmen der Pauschale berechnen wir je KM 0,19 Euro. Sofern vorab nichts anderes vereinbart.

III. Pflichten des Mieters

  1. Obhutspflicht – Betankung – Straßennutzungsgebühren (Maut)
    Der Mieter hat das Mietfahrzeug, bei Wohnmobilen auch die Ausstattung wie Markise, TV, Toiletten etc. sorgsam zu behandeln. Er hat dabei die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, technische Vorschriften und die Betriebsanleitung zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken, sowie die fortdauernde Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Das Fahrzeug ist stets ordnungsgemäß zu verschließen.
    Der Mieter erhält das Fahrzeug vollgetankt. Beanstandungen sind dem Vermieter unverzüglich nach Fahrzeugübergabe geltend zu machen. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist bei Rückgabe vollgetankt abzugeben. Als Nachweis hat der Mieter dem Vermieter den Tankbeleg vorzulegen. Im Falle einer Nachbetankung wird dem Mieter der Preis pro Liter Kraftstoff zuzüglich einer Servicepauschale in Höhe von 10,00 Euro (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) berechnet.
    Bei einer Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlu-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue-Tank stets ausreichend gefüllt ist.

Der Mieter trägt alle anfallenden Straßennutzungsgebühren im Inland wie im Ausland gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder Dritte gegen den Vermieter wegen Nicht-Betankung des AdBlu-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.

  1. Nutzung des Fahrzeuges
    Alle Mietfahrzeuge des Vermieters sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Fahrzeug darf nur in der vertraglich vereinbarten Art genutzt werden.

Bei der Nutzung des Mietfahrzeuges für den Transport von Gütern muss zwingend das Gewicht, Abmessungen, Volumen und Anhängelast gemäß den jeweiligen Fahrzeugdokumenten eingehalten werden.

Verboten ist die gewerbliche Personenbeförderung, die Verwendung zu Testzwecken und die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen. Hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten unbefestigten Fahrbahnen
(Schotterstraßen, Waldwege, Wiesen ect.). Das Nutzungsverbot gilt auch für die Verwendung des Fahrzeuges zu Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.
Des Weiteren ist das unberechtigte Campen auf nicht eigens dafür ausgewiesenen Flächen oder die ausdrückliche Genehmigung des Eigentümers des entsprechenden Grundstückes verboten.
Der Mieter hat die Verkehrsvorschriften zu beachten. Er hat den Vermieter von allen Forderungen freizustellen, welche aufgrund von Verkehrsverstößen an ihn als Halter des Fahrzeuges herangetragen werden (z. B. Bußgelder, Verwaltungsgebühren, Abschleppkosten ect.). Wird der Vermieter aufgrund eines während der Mietzeit begangenen Verkehrsverstoßes entsprechend in Anspruch genommen oder erfolgt aus diesem Grunde seine Anhörung, hat der Mieter in jedem Fall eine Aufwandspauschale von 25 Euro (inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu zahlen. Zur Einlegung von Rechtsmitteln ist der Vermieter nicht verpflichtet.

Verboten sind generell Fahrten unter Alkohol, Drogen und Medikamenteneinfluss, die die Fahrtüchtigkeit des Fahrers beeinträchtigen.

  1. Fahrten ins Ausland
    Auslandsfahrten bedürfen der vorherigen Absprache und der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
  2. Führungsberechtigung
    Führungsberechtigt sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes im Vertrag vereinbart ist, nur die auf der Vorderseite des Vertrages unter Mieter / Fahrer aufgeführten Personen, sofern sie die Anforderungen an Mindestmietalter und Dauer des im Inland gültigen Führerscheinbesitzes erfüllen (sofern für bestimmte Fahrzeug kein erhöhten Anforderungen aufgestellt sind, beträgt das Mindestmietalter bei Transportern 23 Jahre und 25 Jahre bei Wohnmobilen, die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes ist 3 Jahre). Führerscheinklassen für Transporter: 3 / B und bei Wohnmobilen 3 / B / C1.
  3. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden
    Bei jedem Schadeneintritt ist der Mieter verpflichtet:
  4. a) Den Vermieter unverzüglich telefonisch zu verständigen (24-Stunden-Bereitschaftsdienst) und dabei die weitere Verwendung des beschädigten Mietfahrzeuges abzustimmen.
    b) Keine Abschlepp- und Reparaturdienste zu beauftragen.
    c) Alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung bezüglich des Unfallherganges dienen können und die Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Vermieters gewährleisten. Dies umfasst u. a. die Verpflichtung, den Unfall ungeachtet seines Ausmaßes unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Der Mieter ist verpflichtet die Namen der Unfallbeteiligten, die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge einschließlich deren Haftpflichtversicherung und VS-Nummer, sowie der Personen, die als Zeugen in Betracht kommen mit Name und Anschrift festzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinen Vergleichen, welche Schadenersatzansprüche des Vermieters zum Gegenstand haben, zuzustimmen. Der Mieter hat den Vermieter umfassend über den Unfallhergang zu informieren und den im Fahrzeug beiliegenden Unfallbericht sorgfältig auszufüllen und zu unterzeichnen.
  5. Haftung des Mieters
  6. Bei Wegfall der Haftungsreduzierung
    Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen, es sei denn, er weist nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.
    Bei Schäden am Mietfahrzeug haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen, also insbesondere für
    a) Die erforderlichen Reparaturkosten, deren Höhe auch durch Sachverständigengutachten oder Kostenvoranschlag bestimmt werden kann, bei Totalschaden jedoch nur für den gutachterlich bestimmten Fahrzeugschaden.
    b) Bergungs- und Rückführungskosten
    c) Gutachterkosten
    d) Wertminderung (technisch und merkantil)
    e) den entstehenden Ausfallschaden des Vermieters für die Dauer der Reparatur, im Falle der Nichtdurchführung der Reparatur mindestens für die als angemessen anzusehende Reparaturdauer, bei Totalschaden für die angemessene Wiederbeschaffungszeit. Der Vermieter ist vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens berechtigt, den Ausfallschaden pro Tag mit 75 % des Tagespauschalpreises inkl. 100 km Fahrleistung der jeweils gültigen Preisliste, zu berechnen, es sei denn, der Mieter weist einen tatsächlich wesentlich geringeren Schaden nach.
    f) Sämtliche Nebenkosten der Schadensbeseitigung
  7. Haftungsreduzierung
    Alle unsere Fahrzeuge sind mit 1000,00 Euro Vollkaskoversichert. Ohne Zusatzgebühren.

Bei Teilkaskoschäden besteht eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 Euro je Schadensfall.
Schäden nach Art der Teilkasko: Schäden, die durch Brand, Explosion, Entwendung und Elementarereignisse verursacht werden, sowie Glas- und Wildschäden
Schäden nach Art der Vollkasko: Schäden, durch selbstverschuldete Unfälle und Vandalismus und unbekannte Dritte
Der Mieter haftet pro Schadensfall, je nach Schadensart, bis zur Höhe der im Mietvertag unterzeichneten Haftungsreduzierung für die in der Mietzeit entstandenen Schäden. Die Haftung bezieht sich auf das Fahrzeug, Fahrzeugteile bzw. –Zubehör.
Ausdrücklich nicht Bestandteil der Teilkaskoversicherung und auch nicht der Vollkaskoversicherung sind Schäden und ggf. Folgeschäden die durch Marderbiss, Reifenschäden, die durch Überfahren von Nägel/Schrauben/Bordsteinkante entstanden sind.

Es besteht kein Vollkaskoschutz bei Missachtung der Durchfahrtshöhe und –breite.
Die Haftungsreduzierung entfällt unter den Voraussetzungen der Bestimmungen im Abschnitt IV. 3 dieser Bedingungen.

  1. WICHTIG! Wegfall der Haftungsreduzierung
    a) Der Mieter haftet – auch bei Abschluss einer Haftungsreduzierung – in vollem Umfang für alle Schäden, wenn er eine der ihm in Abschnitt III dieser Bedingungen auferlegten Verpflichtungen verletzt. Dies gilt insbesondere, wenn er in einem Schadensfall entgegen Ziff.III.5 schuldhaft keine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst.
    b) Der Mieter haftet ohne Einschränkung für vorsätzlich herbeigeführte Schäden, auch wenn er eine Haftungsreduzierung vereinbart hat (z. B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, relative oder absolute Fahruntüchtigkeit ect.)
    c) Die Haftungsreduzierung endet mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit. Der Mieter haftet daher unbeschadet seiner Verpflichtung zur Fortentrichtung des Mietzinses uneingeschränkt für alle Schäden, welche nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer eintreten.
    d) Der Mieter haftet in vollem Umfang für Schäden, die auf Beschädigung, Verunreinigung oder Zerstörung von Sachen Dritter durch die Ladung (z. B. auslaufende Flüssigkeiten, Chemikalien ect.), im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges nach diesem Mietvertrag, zurückgehen. Diese Schadenshaftung kann ausdrücklich nicht durch den Abschluss einer Haftungsreduzierung ausgeschlossen oder reduziert werden.
    e) Tritt während der Mietzeit ein Fahrzeugdefekt aufgrund eines Marderschadens auf, haftet der Mieter für die anfallenden Reparaturkosten, d. h. für alle durch den Marderbiss eingetretenen Schäden.
    f) Bei einem Reifendefekt durch Überfahren eines Nagels/Schraube oder durch Überfahren einer Bordsteinkante haftet der Mieter für den Schaden.
    g) Der Mieter haftet ferner in vollem Umfang für Schäden unabhängig von einer Haftungsreduzierung für das Befüllen des Fahrzeuges mit falschem, für das Fahrzeug ungeeigneten Kraftstoff. Bei jedem Tanken ist Öl-, Wasserstand und Luftdruck zu prüfen und ggf. durch den Mieter aufzufüllen.
    h) Wohnmobile, Transporter und Kleinbusse

Bei Anmietung von Wohnmobilen, Transporter und Kleinbussen haftet der Mieter, auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung, in vollem Umfang für alle Schäden, welche durch Nichtbeachten von Durchfahrtshöhe und –breite sowie infolge nicht ausreichend gesicherter Ladung (z. B. ungenügender Verschluss, ungenügendes Verstauen) eintreten, ferner bei LKW für alle Schäden am Aufbau (Spiegel, Koffer, Hebebühne).

Pflichten und Haftung des Vermieters

  1. DER VERMIETER ÜBERLÄSST DEM MIETER EIN VERKEHRSSICHERES UND TECHNISCH EINWANDFREIES FAHRZEUG NEBST ZUBEHÖR ZUM GEBRAUCH.WIRD WÄHREND DER MIETZEIT OHNE VERSCHULDEN DES MIETERS EINE REPARATUR NOTWENDIG, UM DEN BETRIEB ODER DIE VERKEHRSSICHERHEIT DES FAHRZEUGES ZU GEWÄHRLEISTEN, DARF DER MIETER EINE VERTRAGSWERKSTÄTTE BIS ZUM KOSTENBETRAG VON 100 EURO OHNE WEITERES, WEGEN GRÖSSERER REPARATUREN HINGEGEN NUR MIT VORHERIGER ZUSTIMMUNG DES VERMIETERS, BEAUFTRAGEN. DIE REPARATURKOSTEN TRÄGT DER VERMIETER, SOFERN DER MIETER NICHT NACH DEN BESTIMMUNGEN DES ABSCHNITTS IV DIESER BEDINGUNGEN HAFTET
    BEI VERSAGEN DES KILOMETERZÄHLERS IST DER VERMIETER UNVERZÜGLICH ZU BENACHRICHTIGEN.
  2. FÜR DAS MIETFAHRZEUG BESTEHT Mindestens EINE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG, MINDESTENS IN DEM UMFANG GEDECKT, DER IM ZULASSUNGSLAND DES FAHRZEUGES GESETZLICH VORGESCHRIEBEN ODER ÜBLICH IST. DIE HAFTPFLICHTVERSICHERUNG IST IM MIETPREIS DES FAHRZEUGES ENTHALTEN. IM ODER AUF DEM FAHRZEUG BEFINDLICHE SACHEN SIND HIERDURCH NICHT GEDECKT.
  3. DER VERMIETER IST NICHT ZUR VERWAHRUNG VON GEGENSTÄNDEN VERPFLICHTET, WELCHE DER MIETER BEI RÜCKGABE IM FAHRZEUG ZURÜCKGELASSEN HAT. INSOWEIT HAFTET ER EBENFALLS NUR FÜR VORSATZ UND GROBE FAHRLÄSSIGKEIT.
  4. DER VERMIETER HAFTET NICHT FÜR DAS MIT TRANSPORTIERTEN GEGENSTÄNDEN VERBUNDENE RISIKO (Z. B. FAHRRÄDER, DACHBOX ETC.)
  5. Fahrzeugrückgabe und ggf. Reinigungskosten
  6. DAS FAHRZEUG UND EVTL. ZUBEHÖR IST ZU DEM IM VERTRAG VORGESEHENEN DATUM BEI DEM VERMIETER ZURÜCKZUGEBEN. DER VERMIETER EMPFIEHLT DIE RÜCKGABE WÄHREND DER GESCHÄFTSZEITEN oder Absprache bei Abholung.
    DER VERMIETER KANN DEN MIETVERTRAG VORZEITIG UND FRISTLOS KÜNDIGEN, WENN AUS BERECHTIGTEM INTERESSE DIE FORTSETZUNG UNZUMUTBAR WIRD,
    INSBESONDERE BEI BEKANNTWERDEN VON FALSCHEN ANGABEN ZUR PERSON, ZWEIFELHAFTER BONITÄT, SCHWERWIEGENDER UNZUVERLÄSSIGKEIT UND VERLETZUNG VERTRAGLICHER VERPFLICHTUNGEN. DANEBEN BLEIBEN SCHADENERSATZANSPRÜCHE DES VERMIETERS UNBERÜHRT. DER VERMIETER BEHÄLT SICH DAS RECHT VOR, KUNDEN MIT AUFFÄLLIGEM SCHADENSVERHALTEN VON KÜNFTIGEN VERMIETUNGEN AUSZUSCHLIESSEN
  7. REINIGUNGSKOSTEN FÜR DIE RÜCKGABE EINES VERSCHMUTZTEN FAHRZEUGES ODER MIT GERUCHSBEEINTRÄCHTIGUNG WERDEN NACH ARBEITSAUFWAND IN RECHNUNG GESTELLT.
    Endreinigung beträgt 69,00 EURO.

 

VII. Persönliche Daten

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten gespeichert und in den Fällen, die zur fristlosen bzw. vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages führen über einen zentralen Warnring an Dritte weitergegeben werden. Des Weiteren ist der Mieter damit einverstanden, dass auf behördliche Anfragen, wie z. B. Polizei bei Verkehrsvergehen, die Daten herausgegeben werden dürfen.

VIII. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrem Vertrag wird als Gerichtsstand das Amtsgericht Ingolstadt vereinbart.

Der Vermieter ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlich gegebenen Gerichtsstand zu klagen.

ACHTUNG!
Bei einem Unfall mit dem Mietfahrzeug – auch ohne Beteiligung Dritter – muss vom Mieter in jedem Fall die Polizei benachrichtigt werden. Geschieht dies nicht, entfällt eine ggf. abgeschlossene Haftungsreduzierung.
Kein Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch am Steuer! Es entfällt damit eine ggf. abgeschlossene Haftungsreduzierung.

Bei Anmietung von Wohnmobilen, Transportern und Kleinbussen haftet der Mieter auch bei abgeschlossener Haftungsreduzierung für alle Schäden, die durch Missachtung der Durchfahrtshöhe und –breite entstehen; ferner für alle Schäden am Aufbau.